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Die ProLa GmbH

Modernisierung einer Eigentumswohnung

Modernisierungsmaßnahmen

Modernisierungsmaßnahmen einer Wohnung

 

Generell unterscheidet das Finanzamt zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten. Als Erhaltungsaufwand werden lediglich kleinere Baumaßnahmen gesehen, wie Steichen der Wände, Austausch von Fenstern, Renovierung des Badezimmers, neuer Fußbodenbelag oder auch Neueindeckung des Daches. Diese können grundsätzlich als Werbungskosten direkt abgezogen werden. 

Unter Herstellungskosten fallen alle Kosten betreffend Maßnahmen an, welche das Gebäude über seinen ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern. Dies betrifft Aufwendungen wie der Einbau eines zusätzlichen Badezimmers, ein Ausbau oder ein Anbau. Herstellungskosten können nur über die Jahre verteilt abgeschrieben werden

Stehen Arbeiten im sachlichen Zusammenhang, so werden teils Herstellungskosten, teils Erhaltungskosten gebündelt und zusammen als Herstellungskosten beurteilt. Auch Aufwendungen für Instandsetzungsmaßnahmen, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, werden als Herstellungskosten gesehen, falls die Aufwendungen 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. 

Die steuerliche Einordnung ist demnach von hoher Bedeutung, da nur Erhaltungskosten in voller Höhe sofort als Werbungskosten abgezogen werden können. Für Modernisierungsmaßnahmen, die sich auf einen Umbau, Anbau oder Ausbau beziehen, übernehmen wir gerne die Planung und holen bei Bedarf eine Baugenehmigung ein. 

Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns auf Sie.

 

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